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Ausländerinnen und Ausländer

Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Die Ausübung von Staatsgewalt obliegt dem Staatsvolk, d. h. nur Deutsche sind bei Bundestags- und Landtagswahlen wahlberechtigt.

Bei Europawahlen können allerdings auch nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union abstimmen, da das Europäische Parlament in der gesamten EU gewählt wird.

Durch EU-Recht und Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind diese Unionsbürger auch bei Kommunalwahlen (Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven und Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen) wahlberechtigt.

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